Die aktuelle Situation stellt viele Freiberufler*innen, Selbständige und Kultureinrichtungen vor erhebliche Herausforderungen, die oft existenzbedrohend sind. An dieser Stelle versuchen wir, Sie bestmöglich auf den neuesten Stand zu bringen.
Die Juristin der LKJ, Inga Wolf-Marra, bietet eine rechtliche Beratung zu folgenden Themenschwerpunkten an:
Schreiben Sie eine > E-Mail oder rufen Sie an unter 0511 600 605-752 (9.00 – 13.00 Uhr, 13.30 – 16.30 Uhr)
Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen informiert auf ihrer Website zu
> Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverbot und Qurantäne
Das > Land Niedersachsen informiert Berufstätige ebenfalls unter anderem über die Möglichkeiten einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Der Deutsche Mieterbund informiert > Worauf Mieter in der Corona-Krise achten müssen
Die Finanzreferentin der LKJ, Petra Bergmann, bietet eine Beratung zum Thema Kurzarbeit an. Dies betrifft insbesondere die Fragen:
Schreiben Sie eine > per E-Mail oder rufen Sie an unter 0511 600 605 54 (8 – 12 Uhr).
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis 31. März 2022 verlängert. Das bedeutet Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie. Die Verordnung trat zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Allgemeine Infos zum Kurzarbeitergeld
Wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind, können Sie Kurzarbeit beantragen. Das Gesetz „zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ gilt rückwirkend ab 1.3.2020.
Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (siehe auch: > Erhöhung des Kurzarbeitergeldes) und erstattet der*m Arbeitgeber*in die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden. Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Regelung nicht.
Laden Sie sich Unterlagen zur Kurzarbeit hier herunter:
Weitere Infos zum Kurzarbeitergeld:
Die Bundesagentur für Arbeit in Niedersachsen weist darauf hin, dass Einkommensverluste durch Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise durch die sogenannte Grundsicherung (auch bekannt als Arbeitslosengeld II) ausgeglichen werden kann.
In einem > vereinfachten Verfahren, das die Bundesregierung beschlossen hat, können Selbständige in der Kulturarbeit Grundsicherung beantragen. So entfällt z. B. für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung und die Ausgaben für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
> Weitere Infos zur Grundsicherung in der Corona-Pandemie
Der Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert. Auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, können von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten. Die Regelung soll es betroffenen Menschen erleichtern, durch längere Kurzarbeit eingetretene Einkommensverluste auszugleichen.
Das Bundeskabinett hat am 29. April den Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket II beschlossen:
Das Bundeskabinett hat am 29. April beschlossen, das Arbeitslosengeld I für diejenigen um drei Monate zu verlängern, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.
> Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis März 2022)
> Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
> KfW-Schnellkredite für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
> NEUSTART KULTUR (Förderung bis Ende 2022 möglich)
> Hilfsprogramm für landwirtschaftliche Museen
> Förderprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
> ZUR FÖRDERDATENBANK VON BUND, LÄNDER UND EU
> Digitalbonus.Vereine.Niedersachsen
> Niedersachsen-Schnellkredit für gemeinnützige Organisationen
> Kofinianzierung von Bundesprogrammen
> Unterstützung von Einrichtungen und Organisationen der Jugend- und Familienbildung
> Aktionsplan Ausbildung für Niedersachsen
> Aktionsprogramm "Startklar in die Zukunft"
> Stipendienprogramm für soloselbständige Kulturschaffende
(Antragsfrist: 31.08.2021)
> Corona-Sonderprogramm für Kultureinrichtungen und Kulturvereine
(Antragsfrist: 15.09.2021)
> Corona-Sonderprogramm für Solo-Selbständige und Kultureinrichtungen ("Niedersachsen dreht auf") (Antragsfrist: Ende 2021)
> ZUR FÖRDERDATENBANK VON BUND, LÄNDER UND EU
Neben den landes- und bundesweiten Hilfsprogrammen schnüren auch Städte und Regionen in Niedersachsen Hilfspakete, die wir an dieser Stelle aufführen:
> Hannoversches Stabilitätspaket
> Corona-Sozialfonds
> Hilfsfonds für Wirtschaft und Kulturszene
die Informationen rund um das Thema Covid 19 und Auswirkungen auf Einrichtungen häufen sich. In den Folgeden Dokumenten möchten wir Ihnen die Infos weitergeben, die für Sie aktuell wichtig sein können mit Blick auf Ihre Freiwilligen.
Seminardurchführung im FSJ und FÖJ
Einsatz von Freiwilligen in anderen Einsatzfeldern
Zahlung von Corona-Prämien an Freiwillige
Informationen für Einsatzstellen vor dem Hintergrund der Covid 19_Corona Krise
Kurzarbeitergeld für Freiwillige BMAS
Corona-Virus: Seminartage und Risikogruppen
Corona-Virus und virtuelle Seminartage
Falls Sie vor Corona für das laufende Jahr Fördermittel erhalten oder bewilligt bekommen haben, prüfen Sie bitte in den zugehörigen Förderkriterien, ob sich nachträgliche Veränderung im Bereich der Ausgaben und Einnahmen oder in der Durchführung auf die Förderung auswirken.
Hinsichtlich coronabedingter Veränderungen stimmen Sie sich am besten zeitnah mit den Ansprechpartner*innen Ihrer Förderer ab.
Im Einzelfall können auch sog. Corona-Hilfen, Kurzarbeitergeld, o.ä. als Drittmittel aufgefasst werden. Dies ist abhängig von der Art und Umfang Ihrer Förderung.
In den von uns geförderten Projekten SCHULE:KULTUR! und KUBISCH bemühen wir uns um eine schnelle Klärung mit den zuständigen Ministerien und der Stiftung, ob zugesagte Mittel in die Zukunft übertragen werden können, sofern das Vorhaben verschoben werden soll.
Das Niedersächsische Kultusministerium veröffentlicht auf seiner Website laufend alle gültigen Maßnahmen und Modelle für den Unterricht.
Wir empfehlen Ihnen, sich im Zweifelsfall, ob Projektvorhaben umgesetzt werden können, mit der jeweiligen Schule in Verbindung zu setzen.
> Website des Kultusministeriums.
Die LKJ bietet regelmäßige > Veranstaltungen zu verschiedenen Themen an.
Weitere Online-Veranstaltungen:
> "Kulturprojekte digitalisieren! Aber wie?"
(YouTube-Beitrag von Netzwerk Junge Ohren)
> Stärker mit Games (digitale Workshops)
Wir stellen Ihnen auf unserer Seite > Ideen für alternative Angebote Online-Formate verschiedener Kultursparten vor.
Unter > Tools für digitale Angebote finden Sie Anleitungen, Tipps und Tricks, wie Sie die Projekte umsetzen.
In der Künstlersozialversicherung wurden Maßnahmen getroffen, um Härten infolge der Corona-Pandemie zu vermeiden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt dank zusätzlicher Bundesmittel stabil bei 4,2 Prozent. Darüber hinaus bleibt die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt.
Um kurzfristig die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern, haben die Bundesländer in Abstimmung mit dem Bundesfinanzminister steuerliche Hilfestellungen für Firmen und Selbständige auf den Weg gebracht.
Zu den wichtigsten Steuererleichterungen gehören:
UMSATZSTEUERBEFREIUNG FÜR LEISTUNGEN ZUR BEKÄMPFUNG DER COVID-19-PANDEMIE
Das Bundesfinanzministerium hat die Billigkeitsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verlängert.
Die Regelung galt zunächst bis Ende 2021 und wurde jetzt bis Ende 2022 verlängert. Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können danach als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.
Unter Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, fallen alle gemeinnützigen Körperschaften.
Zu den begünstigten Leistungen gehören z.B. die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln. Auch die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts sind begünstigt, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Leistungen steuerbar sind.
(aus Vereinsinfobrief Nr. 423 – Ausgabe 23/2021 – 10.12.2021)
Die am häufigsten gestellten Fragen zur Steuererleichterung beantwortet das
> Niedersächsische Finanzministerium
STUNDUNG VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN
Für Unternehmen, die infolge der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit darstellen, sich einen gewissen finanziellen Spielraum zu verschaffen.
Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):
Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Betroffene Unternehmen sollten sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. Eine gebündelte Bearbeitung durch eine zentrale Stelle ist jedoch nicht vorgesehen, so dass bei jeder einzelnen Krankenkasse ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Der Koalitionsausschuss hat am 22. April 2020 folgende Maßnahme verabschiedet:
Die Kanzlei Laaser stellt auf ihrer Website Informationen zum > Ausfallhonorar zusammen
Am 29. April teilte Kulturstaatsministerin Monika Grütters mit, dass freie Künstler*innen Ausfallhonorare von bis zu 60 Prozent der Gage erhalten können, wenn sie für Kultureinrichtungen oder in Projekten tätig sind, die vom Bund gefördert werden.
Die Regelung sieht vor, dass ausgefallene Engagements von freiberuflichen Künstler*innen auch dann vergütet werden können, wenn es keine entsprechende vertragliche Regelung über Ausfallhonorare gibt. Voraussetzung ist, dass das Engagement bis zum Stichtag 15. März 2020 vereinbart wurde. Wenn für die Veranstaltung eine Gage unter 1.000 Euro vorgesehen war, kann ein Ausfallhonorar von bis zu 60 Prozent des Nettoentgelts zuwendungsrechtlich anerkannt werden. Bei Gagen über 1.000 Euro können die Künstlerinnen und Künstler maximal 40 Prozent des Nettoentgelts erhalten; die Obergrenze des Ausfallhonorars liegt bei 2.500 Euro.
> Zu "Bund zahlt Ausfallhonorare für Künstler" (Tagesschau, 29.04.2020)
Derzeit gewähren einige Veranstalter und Kulturinstitutionen Künstler*innen bei Corona-bedingten Absagen von Veranstaltungen oder Kursen Ausfallhonorare. Es stellte sich für sie die Frage, ob diese Ausfallhonorare künstlersozialabgabepflichtig sind. Bei einer Anfrage des Kulturbüros Rheinland-Pfalz bei der Künstlersozialversicherung, verneinte sie dies und verwies auf folgenden Passus:
„Künstlersozialabgabe ist nur zu zahlen, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung tatsächlich erbracht wurde. Wird eine Leistung nicht erbracht, fällt keine Künstlersozialabgabe an. Deshalb gehören Schadenersatzansprüche und Vertragsstrafen nicht zum meldepflichtigen Entgelt. Werden Ausfallhonorare gezahlt, obwohl eine Leistung nicht erbracht wurde, sind sie wie Vertragsstrafen zu behandeln und daher nicht meldepflichtig. Ausfallhonorare für bereits erbrachte Leistungen, die nur nicht verwertet bzw. genutzt werden, müssen der KSK dagegen gemeldet werden.“
> Zur Künstlersozialkasse (Punkt 26)
Wir hoffen natürlich, dass Referent*innen und andere Kulturschaffende verständnisvolle Auftraggeber haben, mit denen trotz höherer Gewalt Stornoregelungen getroffen werden konnten. Die LKJ Niedersachsen e.V. hat Ihre Vereinbarungen mit solchen Regelungen versehen.
Sollten Referent*innen oder andere Kulturschaffende Vereinbarungen mit Auftraggebern haben, die eine Stornoregelung beinhalten, können die zu berechnenden Stornokosten ggf. nicht steuerbar sein. Dies bedeutet, dass darauf keine Umsatzsteuer berechnet und entrichtet werden muss.
Diese Regelung kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn es sich um einen pauschalierten prozentualen Wert der ursprünglichen Auftragssumme handelt, die ohne Gegenleistung berechnet werden darf. Es handelt sich dabei um einen echten Schadenersatz. Die Rechnung mit den Stornokosten sollte dann den Zusatz „MwSt.- frei da Schadenersatz“ enthalten.
Muss der/die Auftragnehmer*in allerdings eine Gegenleistung erbringen, z. B. die Seminarunterlagen in Schriftform zur Verfügung stellen oder sind Teile der Leistung bereits erbracht und müssen übergeben werden, handelt es sich um einen unechten Schadenersatz. Dann ist wie bisher Umsatzsteuer zu berechnen.
SOFORTMASSNAHMEN BEI EINKOMMENSAUSFÄLLEN:
In Anlehnung an die > Handreichung für die Unterstützung selbständiger und freier Kulturschaffender von verdi empfehlen wir folgendes Vorgehen:
1. AUSFALLDOKUMENTIERUNG
Wir raten Ihnen: Erfassen Sie sowohl alle Honorarausfälle als auch durch Absagen bedingte besondere Belastungen.
2. ÄNDERUNGSMITTEILUNG DES EINKOMMENS AN DIE KÜNSTLERSOZIALKASSE
Wenn Aufträge storniert werden und sich das gemeldete voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen nicht erreicht wird, besteht jederzeit die Möglichkeit, die Beiträge den geänderten Verhältnissen anzupassen.
Zum Verfahren informiert das > Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Um eine weitere Ausbreitung des auch in Niedersachsen festgestellten Coronavirus zu verhindern, können die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte, die für den Betriebssitz des Arbeitgebers bzw. für den Wohnort bei Selbständigen zuständig sind, Personen vorsorglich unter Quarantäne (Absonderung) stellen.
Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen sowie Selbstständige können dadurch einen Verdienstausfall erleiden.In Niedersachen entschädigt dann auch der zuständige Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
Wichtig: Die Quarantäne muss durch die zuständige Behörde angeordnet worden sein. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
Für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen gilt:
Die/der Arbeitgeber*in geht für unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmer*innen im Rahmen der Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen in Vorleistung. Die ausgezahlten Beträge werden den Arbeitgeber*innen auf Antrag von der für die Anordnung der Quarantäne zuständigen Behörde ersetzt (und diesen dann vom Landesamt erstattet).
Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt an die Betroffenen gezahlt. Die Entschädigung entspricht der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.
Für Selbstständige gilt:
Sie stellen den Antrag direkt beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt (Gesundheitsamt, Ordnungsamt). Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der vorstehend genannten zuständigen Behörden gestellt werden.
Anfragen können Betroffene an das zuständige Gesundheitsamt richten.
Weitere Infos zur Quarantäne:
Das Bundeskabinett hat eine Gutscheinregelung für Tickets von Kulturveranstaltungen beschlossen. Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundestag verabschiedet werden.
Vorgesehen ist, dass Veranstalter den Eintrittspreis von bereits gekauften Tickets von Kulturveranstaltungen nicht zurückerstatten, sondern stattdessen einen Gutschein für eine Nachholveranstaltung oder alternative Veranstaltung aushändigen.
In der > Formulierungshilfe der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht heißt es:
Lesen Sie auch die > Pressemitteilung der Bundesregierung
Die Landesregierung Niedersachsen hat eine Bürger-Hotline eingerichtet: 0511 120 6000. (Mo.-Fr. von 8:00 Uhr - 22:00 Uhr)
Das Bundesfinanzministerium hat eine Reihe von Fragen in Zusammenhang mit der Coronakrise beantwortet. Die FAQ „Corona“ (Steuern) beschäftigen sich u.a. auch mit Fragen der Gemeinnützigkeit. Zu folgenden Themen werden u.a. Aussagen gemacht:
• Tätigkeiten im Bereich der Coronahilfe
• Entgeltliche Tätigkeiten
• Mittelverwendung
• Auflösung von Rücklagen
• Beitragsrückerstattungen an Mitglieder
• Spendenquittung bei Verzicht der Rückzahlung des Ticketpreises
Die > Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert zum Infektionsschutz.
Das Bundesgesundheitsministerium hat ein Infotelefon eingerichtet (Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen etc.)
Telefon: 030 346465100
Mo – Do 8:00 bis 18:00 Uhr
Fr 8:00 bis 12:00 Uhr
Der Deutsche Kulturrat startet den "Corona versus Kultur"-Newsletter, den alle Abonnenten des regulären Newsletters erhalten. > Zur Anmeldung
> "Zivilgesellschaft ohne Stimme in Krisenzeiten: Gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe nicht systemrelevant?" (Podcast, WDR 3 Forum, 26.04.2020)
> "Laufende Kosten bedrohen Kultuvereine: Demonstranten fordern Unterstützug vom Land" (HAZ online, 23.04.2020)
> "Corona Kompakt: Brandbrief der Kulturszene" (NDR, Hallo Niedersachsen, 22.04.2020)
> "Hilfe für die Kultur: Frust, Wut und Fassungslosigkeit" (Süddeutsche Zeitung, 15.04.2020)
FSJ Kultur
FSJ Politik
Bundesfreiwilligendienst
Berufsorientierung
Kultur macht Schule
Kultur macht stark
SCHULE:KULTUR!
Kompetenznachweis Kultur
Startklar in die Zukunft
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